Antragsberechtigung

Wer kann einen Antrag stellen? Welchen Personengruppen stehen die Mittel des Publikationsfonds für Open-Access-Monografien des Landes Brandenburg zur Verfügung?

Aus dem Publikationsfonds werden Werke finanziert, bei denen die Antragsteller*innen zum Zeitpunkt der Antragstellung Angehörige einer der acht staatlichen brandenburger Hochschulen und Universitäten sind. Diese sind:

  • Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
  • Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
  • Fachhochschule Potsdam
  • Filmuniversität Konrad Wolf Babelsberg
  • Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde
  • Technische Hochschule Brandenburg
  • Technische Hochschule Wildau
  • Universität Potsdam

Anträge von ehemaligen Angehörigen können berücksichtigt werden, wenn die der Publikation zugrundeliegende Forschungsleistung hauptsächlich zur Zeit der Mitgliedschaft an der Hochschule entstanden ist (bspw. an einer Brandenburger Hochschule entstandene Dissertationen). Emeritierte Professor*innen der Hochschulen zählen ebenfalls zu den Angehörigen der Hochschulen und sind ebenfalls antragsberechtigt.

Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel kann nur ein Antrag pro Person und Jahr bewilligt werden.

Zähle ich als zur Promotion zugelassene*r und eingeschriebene*r Promotionsstudent*in zu dem Personenkreis der Angehörigen der Brandenburger Universitäten?

Ja. Promotionsstudent*innen sind als Doktorand*innen laut § 60 des Brandenburger Hochschulgesetzes Mitglieder der jeweiligen Hochschule.

Ich möchte in einem Sammelband veröffentlichen, der nicht Open Access erscheint, in der aber einzelne Beiträge gegen eine Gebühr Open Access veröffentlicht werden können. Ist eine Finanzierung durch den Publikationsfonds möglich?

Veröffentlichungen in solchen sogenannten Hybridsammelbänden sind nicht förderfähig.

 

Ich publiziere als Herausgeber*in einem Sammelband/Konferenzband und bin Angehörige einer Brandenburger Hochschule. Es sind aber nicht alle Herausgeber*innen und/oder Beitragende Angehörige einer Brandenburger Hochschule. Können wir dennoch einen Antrag stellen?

Ja. Es ist ausreichend, wenn ein*e Herausgeber*in antragsberechtigt ist.

Kann eine Publikation, die neben Wissenschaftler*innen auch von Praktiker*innen verfasst wurde, gefördert werden?

Ja. Werke, die den Transfer aus der Wissenschaft in die Praxis und andere gesellschaftliche Bereiche fördern, sind ausdrücklich im Sinne der Förderziele des Publikationsfonds förderfähig.

Antragsablauf

Wann sollte ich den Antrag am besten stellen?

Idealerweise sind Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Vertragsverhandlungen mit einem Verlag, zumindest sollten Sie bereits Kontakt aufgenommen haben. Kontaktieren Sie uns gerne im Vorfeld, wenn bei der Verlagswahl oder bei den Verhandlungen mit dem Verlag Fragen entstehen.

 

Ich schreibe gerade meine Dissertation, kann ich einen Antrag stellen?

Erst, wenn ihre Dissertation abgeschlossen ist und bewertet wurde, ist der Zeitpunkt, um über eine Veröffentlichung zu entscheiden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zu denen neben einer Verlagsveröffentlichung auch die Veröffentlichung über den Publikationsserver (Repositorium) Ihrer Hochschule zählt. Dissertationen werden zudem vor einer Veröffentlichung in unterschiedlichem Maße überarbeitet. Sobald Sie hier eine Entscheidung getroffen haben und die Kosten bekannt sind, stellen Sie gerne einen Antrag.

Bitte beachten Sie, dass nur Dissertationen mit einer Bewertung „summa cum laude“ förderfähig sind.

Wer trifft die Förderentscheidung? Aufgrund welcher Kriterien?

Die Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg trifft die Förderentscheidungen anhand einer Reihe von formalen Kriterien. Dabei sollen insbesondere die freie Verfügbarkeit und Nachnutzbarkeit als Open-Access-Publikation und der Status als „wissenschaftliche Publikation“ sichergestellt werden. Auch Angemessenheit und Transparenz der beantragten Kosten werden geprüft. Die Förderkriterien werden regelmäßig gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Publikationsfonds evaluiert und angepasst. In der AG sind Vertreter*innen aller acht Brandenburger Hochschulbibliotheken eingebunden.
Eine Bewilligung erfolgt grundsätzlich, wenn die Kriterien erfüllt sind. Sollten bestimmte Kriterien nicht erfüllt sein, kommen wir auf Sie zu, um zu klären, ob die betreffenden Punkte in Abstimmung mit dem Verlag angepasst werden können.

Erfolgt vor der Förderentscheidung eine inhaltliche Begutachtung der Veröffentlichung durch die Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg oder durch meine Hochschule oder Hochschulbibliothek?

Nein. Wir prüfen nur die formalen Voraussetzungen für die Kostenübernahme. Die inhaltliche Qualität der Veröffentlichung ist in der Regel über das Qualitätssicherungsverfahren des Verlags zu gewährleisten.

Wie lange dauert es, bis ich die Entscheidung zu meinem Antrag bekomme?

Wir bemühen uns um eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags. Es kann zu einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen kommen, bis Sie eine Rückmeldung erhalten. Es ist möglich, dass eine Förderentscheidung erst mit größerer zeitlicher Verzögerung getroffen werden kann (Stichtagsregelung).

Muss in der Publikation auf die Förderung durch den Publikationsfonds hingewiesen werden?

Ja. Bitte stimmen Sie mit dem Verlag ab, dass folgender Hinweis auf die Förderung aus dem Publikationsfonds aufgenommen wird: “Diese Veröffentlichung wurde aus Mitteln des Publikationsfonds für Open-Access-Monografien des Landes Brandenburg gefördert./This publication was supported by funds from the Publication Fund for Open Access Monographs of the Federal State of Brandenburg, Germany.” Üblicherweise sollte dieser Hinweis im Impressum sowie auf der Website des Verlags zur Publikation erscheinen. Gerne stellen wir hierfür auch ein Logo des MWFK, das die Fördermittel bereitstellt, zur Verfügung.

Kosten und Abrechnung

Wie läuft die Kostenabrechnung? Wann und wohin muss der Verlag die Rechnung für Ihre Open-Access-Publikation stellen?

Die Rechnung wird durch den Verlag in der Regel nach Erscheinen der Publikation gestellt und sollte direkt an die Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg adressiert sein:

Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg
FB 5 – Informationswissenschaften Fachhochschule Potsdam
Kiepenheuerallee 5
14469 Potsdam

Ideal ist eine digitale Rechnungsstellung an fonds@open-access-brandenburg.de.

Bitte erinnern Sie Ihren Verlag daran, bei der Rechnungsstellung die Umsatzsteuer-ID der Fachhochschule Potsdam zu nennen: DE 811920300. 

Was genau ist mit “Kosten, die mit der OA-Publikation zusammenhängen” gemeint? Umfassen diese auch Kosten, die in der Druckvorstufe auch für Printpublikationen entstehen würden?

Ja. Selbstverständlich kann die Förderung alle Kosten umfassen, die im Rahmen der Erstellung einer vollwertigen Publikation entstehen. Lediglich Druckkosten, die bei einer eventuellen parallelen Printausgabe entstehen, werden nicht übernommen. Sie finden eine Beispielkalkulation mit Ausweisung typischer Kostenarten (z. B. Satz, Layout, Gemeinkosten) auf dieser Seite.

Was ist in den Förderkriterien mit "transparente Kostenkalkulation, in der die Open-Access-spezifischen Kosten ausgewiesen sind" gemeint?

Eine der zwingend notwendigen Bedingungen für eine Publikationsfonds-Förderung ist die transparente Kostenaufschlüsselung seitens der Verlage. Hier finden Sie ein Beispiel für eine solche Darstellung.

Zur weiteren Orientierung kann der Datensatz mit verlagsseitigen Kostenaufschlüsselungen zu insgesamt 33 Fördervorgängen dienen, den die VuK im Februar 2024 veröffentlicht hat.

Die Kosten für meine Publikation werden auf mehrere Institutionen aufgeteilt. Wie läuft die Abrechnung?

Wir benötigen vom Verlag eine Teilrechnung über den von uns bewilligten Betrag.

Sind Kreditkarten- und Bankgebühren bei Förderung durch den Publikationsfonds erstattungsfähig?

Nein. Es werden ausschließlich die verlagsseitig für die Open-Access-Veröffentlichung erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt. Kreditkarten- und Bankgebühren können daher nicht über den Publikationsfonds abgerechnet werden.

Creative-Commons-Lizenzen und Nutzungsrechte

Welche Creative-Commons-Lizenz soll ich für meine Open-Access-Veröffentlichung wählen?

Wir empfehlen die in jedem Fall Open-Access-konforme Creative-Commons-Lizenzvariante CC BY 4.0, die nur die Namensnennung als Bedingung vorschreibt. Alternativ können Sie auch CC BY-SA 4.0 wählen, die zusätzlich zur Namensnennung bei Bearbeitungen die Weitergabe unter gleichen Lizenzbedingungen vorschreibt. Sie können auch eine andere Creative-Commons-Lizenz wählen, allerdings sollten Sie beachten, dass dies keine genuinen Open-Access-Lizenzen mehr sind, da darüber geregelte Inhalte nicht mehr völlig frei geteilt werden können.

Gilt die CC BY-SA-Lizenz als Open-Access-Lizenz?

Ja.

Fällt eine CC BY-NC-Lizenz unter Open Access?

Nach der Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen nicht, weil dort nicht vorgesehen ist, dass eine Nutzung nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen darf.

Was ist mit „vorrangig kommerziell“ gemeint?

Die Abgrenzung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell ist schwierig, daher empfehlen wir die offenste Lizenzvariante (CC BY), um bestimmte Nachnutzungsszenarien nicht auszuschließen.

Als Definition für eine nicht-kommerzielle Nutzung gilt, wenn die Nutzung „nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung“ gerichtet ist.

Mehr Infos dazu in den Creative Commons FAQ.

Gibt es eine gute Begründung, immer CC BY oder CC BY-SA zu verwenden?

In der Definition von Open Access der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen heißt es: „The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship (community standards, will continue to provide the mechanism for enforcement of proper attribution and responsible use of the published work, as they do now), as well as the right to make small numbers of printed copies for their personal use.“ Einzig die CC-BY- und CC-BY-SA-Lizenzvarianten erfüllen diese Bedingungen vollständig.

Welche Nutzungsrechte sollte ich als Autor*in dem Verlag einräumen?

Verlage nutzen oft Standardverträge, die für klassische Closed-Access-Publikationen erstellt wurden und in denen Autor*innen den Verlagen ausschließliche Nutzungsrechte an Ihrem Werk übertragen. Damit Sie als Autor die Nutzungsrechte an Ihrem Werk behalten, beachten Sie bitte bei dem entsprechenden Passus, dass dem Verlag nur “einfache” und nicht “ausschließliche” Nutzungsrechte eingeräumt werden. Sollten Sie in Ihrem Vertrag die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten für den Verlag vorfinden, empfehlen wir Ihnen, in dem für Sie zuständigen Lektorat und/oder in der Rechteabteilung des Verlags nachzuhaken, ob der Passus geändert werden kann. In vielen Fällen ist dies möglich.

Mit dem interaktiven Vertragsgenerator vom Projekt AuROA können Sie sich für Ihre Publikation einen Open-Access-konformen Publikationsvertrag generieren. Gerne können Sie sich mit diesbezüglichen Fragen auch an uns wenden.

Hier können Sie den AuROA-Vertragsgenerator direkt nutzen:  

Worin liegt der Unterschied zwischen Lizenz und Hinweis?

Für alle Materialien, die urheberrechtlich geschützt sind, kann man Lizenzen einsetzen, um die Materialien zur Nutzung (Kopie, Weitergabe etc.) freizugeben. Bei allem, was gemeinfrei, also frei von Urheberrechten ist (weil Urheberrechte abgelaufen oder weil von vornherein gar keine bestehen), ist hingegen eine Lizenz nicht nötig, weil schon das Gesetz die Nutzung erlaubt. In diesem Fall lässt sich mit einem Hinweis dieser Zustand markieren (z. B. die Public Domain Mark). So kann es dem Publikum erleichtert werden, den Zustand der Materialien zu erkennen.

CC-Lizenzen und VG Wort: Können Autor*innen, die einen Vertrag mit der VG Wort abgeschlossen haben, ihre Beiträge per CC-Lizenz zur Verfügung stellen?

Ja, das geht.

Als Autor*in benötigt man für die CC-Lizenzierung alle exklusiven Nutzungsrechte. Es hängt also von den Nutzungsrechten ab, die im Wahrnehmungsvertrag übertragen wurden. Es besteht die Möglichkeit, als Autor*in gegenüber der VG Wort die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten auszuschließen und damit eine vollständige Vereinbarkeit mit der CC-Lizenzierung herzustellen.

Kann eine CC-Lizenz widerrufen werden, z. B., wenn ein Text zu einem anderen Verlag umzieht?

Nein, denn CC-Lizenzen sind nicht widerruflich. Allerdings kann der Lizenzgeber einem Verlag das Recht einräumen, den Text ohne CC-Lizenz zu teilen.

Kann es mir passieren, dass ein unseriöser Verlag mein Werk, nachdem ich es in CC BY veröffentlicht habe, gegen meinen Willen nachnutzt? Kann ich diese Nutzung im Nachhinein untersagen?

Sie sollten sich in jedem Fall darüber bewusst sein, dass man beim Einsatz der Creative-Commons-Lizenzen weitgehend Kontrolle über die Nutzung und Weitergabe der Materialien abgibt. Gerade dieser Effekt ist bei freier Lizenzierung gewünscht. In der Praxis gibt es nur wenige Fälle, in denen eine solche Nachnutzung zum Ärger der Autor*innen publik geworden ist.

Auch wenn man hier nicht die generelle Nachnutzung dieses Verlags verbieten kann, kann man als Lizenzgeber*in zum Beispiel darauf bestehen, dass der eigene Name im Kontext einer bestimmten Nutzung entfernt wird.

Mein Werk enthält urheberrechtlich geschützte Abbildungen. Kann ich es dennoch Open Access unter einer Creative-Commons-Lizenz publizieren? Werden Kosten für den Rechteerwerb übernommen?

Ja. Eine Creative-Commons-Lizenz für das gesamte Werk steht einem Urheberrechtsschutz einzelner Bestandteile nicht im Wege. Die entsprechenden Ausnahmen werden in der Regel im Impressum deklariert. Bitte kümmern Sie sich im Vorfeld selbst um die Klärung der Rechte für die Wiedergabe der Inhalte in Ihrem Werk. Kosten im Zusammenhang mit dem Bildmaterial für die Publikation können durch den Publikationsfonds übernommen werden, das gilt in der Regel auch für Kosten, die für den Rechteerwerb entstehen, solange diese in einem üblichen und angemessenen Rahmen liegen.

Ich verwende in meinem Werk CC-lizensierte Materialien. Muss ich als Nachnutzer*in bei der Lizenzangabe alle drei Ebenen angeben? Oder würde z. B. die menschenlesbare Ebene (Text und Piktogramm) ausreichen? Und falls ja: Wie bettet man die Piktogramme ein?

Sie müssen die maschinenlesbare Version nicht angeben. Die Piktogramme können Sie hier beziehen, dort finden Sie auch Hinweise zur Einbettung.

Wenn eine Abbildung unter CC BY-SA veröffentlicht wurde, verändert und erneut unter CC BY-SA veröffentlicht wurde und ich die bearbeitete Abbildung nutzen möchte: Gebe ich nur die letzte Quelle an oder auch die vom Original?

Sie müssen auch die Quelle vom Original angeben. Allerdings ist die Frage, ob bei Ihrer Bearbeitung überhaupt ein eigenes Bearbeiterurheberrecht entsteht, das heißt, Ihre Bearbeiterleistung originell genug dazu ist. Beispielsweise entsteht kein eigenes Urheberrecht, wenn Sie eine farbige Vorlage lediglich in ein Schwarz-weiß-Bild verwandeln. Ein weiteres Beispiel finden Sie hier.

Wo finde ich weitere Informationen zu CC-Lizenzen?

Ausführliche FAQs zu CC-Lizenzen finden Sie hier. Zusätzlich hat die Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg im Juni 2022 eine Schulung mit Fabian Rack (iRights.Law) angeboten, deren Folien Sie hier finden.

Verlagszusammenarbeit

Kann ich den Verlag nach der Bewilligung noch ändern, wenn der neue Verlag ebenfalls den Förderkriterien des Publikationsfonds entspricht?

In der Regel sollten Sie eine Verlagsentscheidung getroffen haben, bevor Sie einen Antrag stellen. Falls es allerdings im Nachhinein Probleme mit Ihrem Verlag geben sollte, insbesondere bezüglich einer antragskonformen Open-Access-Stellung, unterstützen wir selbstverständlich einen Verlagswechsel und beraten Sie diesbezüglich auch gerne.

Mein Verlag hat noch keine Erfahrung zu Open Access und zum digitalen Publizieren. Kann die Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg ihn im Rahmen des Publikationsfonds unterstützen?

Gern bieten wir dem Verlag ein Beratungsgespräch an, in dem wir klären können, wie er die Anforderungen des Publikationsfonds erfüllen kann.

Kann ich einen Antrag für eine Publikation stellen, die nicht in einem Verlag erscheint? Ich arbeite an einer Publikation, die im Repositorium meiner Hochschule erscheinen soll, und bei der Satz und Korrektorat durch mich selbst, Kolleg*innen oder freie Mitarbeiter*innen übernommen wird. Kann ich für die entstehenden Kosten einen Antrag stellen?

Ja. Solche Publikationswege werden ausdrücklich ebenfalls im Rahmen des Publikationsfonds unterstützt. Bitte sprechen Sie uns an, sodass wir klären können, wie die wissenschaftliche Qualität gewährleistet wird.

Allgemeines

Wie wird die Verteilung der Mittel über die Hochschulen geregelt?

Ziel des Fonds ist die gleichmäßige Berücksichtigung der Bedarfe aller Brandenburger Hochschulen. Daher ist die ausgeglichene Mittelverteilung ein Thema, das die AG Publikationsfonds zusammen mit der Vernetzungs- und Kompetenzstelle Open Access Brandenburg im Blick behält. Die VuK entscheidet nicht selbstständig über die Mittelverteilung, sondern immer in Abstimmung mit allen Einrichtungen.

Welche Finanzierungsoptionen außer dem Publikationsfonds existieren für Open-Access-Veröffentlichungen?

Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für Open-Access-Veröffentlichungen an Brandenburger Hochschulen und Universitäten, von denen der von der VuK verwaltete Publikationsfonds für Open-Access-Monografien des Landes Brandenburg nur eine ist. Sollten Sie Mittel für eine andere Publikationsart benötigen oder zusätzliche Mittel für einen Publikationsfonds-Antrag, wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson an Ihrer Bibliothek vor Ort.

Wie ist die Zukunftsperspektive des Publikationsfonds? Wie lange steht das Angebot zur Verfügung bzw. kann ich einen Antrag stellen?

In 2024 stehen voraussichtlich Mittel in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Für die Zeit ab 2025 können wir derzeit keine gesicherte Aussage treffen. Es ist angestrebt, dass die Hochschulen selbst zukünftig entsprechende Finanzierungsbudgets für Open-Access-Publikationen einrichten.