02.12.2022 | Ben Kaden

OA-Takeaways: Creative Commons und Werkherrschaft

Anfang November erschien ein sehr empfehlenswerter und wichtiger Sammelband mit dem Titel „Doing Research – Wissenschaftspraktiken zwischen Positionierung und Suchanfrage“. Herausgegeben von Sandra Hofhues (FernUniversität Hagen) und Konstanze Schütze (Universität zu Köln) beschäftigt er sich mit aktuellen Einflüssen, Handlungsweisen und Rahmenbedingungen in der Wissenschaft mit einem Schwerpunkt auf erziehungs-, sozial-, medien- und kunstwissenschaftlichen Fächern. Das Buch erschien in der Reihe „Science Studies“ bei transcript und dort neben der Printausgabe auch digital und Open Access und das zudem unter einer CC-BY-Lizenz, also mit vollumfänglicher Nachnutzbarkeit.

Inwieweit der Creative-Commons-Experte Fabian Rack (irights) den entscheidenden Lizenzimpuls gab, ist nicht bekannt. Bekannt ist dagegen, dass er im Band sein Leib- und Magenthema der Creative-Commons-Lizenzen in einer sehr verständlichen Form in den Kanon wissenschaftspraxeologischer Gegenwartsthemen einbettet. Im Prinzip könnten wir den Beitrag hier, dank CC-BY, als Takeaway sogar komplett wiedergeben. Aber dann wäre es kein Takeaway. 

Daher wollen wir diesmal nur ganz kurz die Antworten auf eine Frage dokumentieren, die auch uns in vielen Gesprächen begegnet: Verlieren Autor*innen das, wenn man so will, Eigentum an ihrem Werk, wenn sie es mit einer Creative-Commons-Lizenz versehen?

Fabian Rack differenziert dies anhand von drei Perspektiven:

1. Vergütung: Da eine Werknutzung unter einer CC-Lizenz für die Nutzenden kostenlos ist, kann keine Vergütung erwartet werden. Creative Commons bedeutet immer die Einräumung einer kostenlosen Nutzbarkeit.

2. Verzicht auf eigene Urheberrechte: Die Creative-Commons-Lizenzen bieten Möglichkeiten der Nutzungseinschränkung (keine Bearbeitung, keine kommerzielle Nutzung) und damit das Behalten bestimmter Steuerungsmöglichkeiten für die Nutzung. Nach dem kontinentaleuropäischen Urheberrechtsverständnis, also auch dem deutschen Urheberrechtsgesetz, sind bestimmte Rechte der Urheber*innen ohnehin unübertragbar (Stichwort: Urheberpersönlichkeitsrecht). Das unterscheidet es vom, zum Beispiel, amerikanischen Copyright Law. 

3. Namensnennung und damit deskriptiv-performative Anerkennung der Werkschöpfung: Eine CC-BY-Lizenz fordert dies ausdrücklich ein. Fabian Rack erinnert aber daran, dass nicht jede Werknutzung von der Lizenz berührt wird. In der Wissenschaft ist beispielsweise die Angabe einer Quelle bei Zitaten und Paraphrasen erforderlich. Dies wird jedoch nicht durch die CC-Lizenz reguliert, sondern durch die Kommunikationskonventionen der Wissenschaftskulturen (bzw. die gute wissenschaftliche Praxis). 

Quelle: Fabian Rack (2022): Creative Commons. In: Hofhues, Sandra; Schütze, Konstanze: Doing Research – Wissenschaftspraktiken zwischen Positionierung und Suchanfrage. Bielefeld: transcript, 2023. S. 154-161