Das Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Publikationen ist in § 38 Absatz 4 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (Beiträge zu Sammlungen) geregelt. Der entsprechende Text lautet:
(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Daraus ergeben sich folgende Punkte:
Die Regelung zum Zweitveröffentlichungsrecht zielt darauf, den Open-Access-Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen zu verbessern und Autor*innen mehr Kontrolle über ihre Werke geben